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Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger

Leistungsschutzrecht

Die Technisierung schreitet voran – und mit ihr die Art und Weise, wie Medienplattformen online und offline arbeiten. Bestehende Urheberrechtsgesetze brauchen notwendigerweise eine Anpassung an den digitalen Raum.

Aus diesem Grunde war zuletzt eine europaweite Urheberrechtsreform in Planung, welche man jedoch von Beginn an harsch kritisierte. Neben den vielumstrittenen Uploadfiltern sah diese u. a. eine Form des Leistungsschutzrechtes vor, das Suchmaschinenanbieter zur Kasse bittet. An allen Enden wurden Gegenstimmen laut – von betroffenen Presseverlegern über Netzaktivisten bis zu Wissenschaftlern.
Von Zensurmaschinen war die Rede, manch einer verkündete sogar das Ende des freien Internets. Nachdem der EU-Ausschuss zunächst für die Gesetzesentwürfe gestimmt hatte, lehnte das EU-Parlament eine Weiterverhandlung mit den Mitgliedsstaaten ab. In der aufgeladenen Debatte fällt es mitunter schwer, den Überblick zu behalten – deshalb an dieser Stelle eine Zusammenfassung über das Streitthema.

Wovon ist hier eigentlich die Rede?

Zunächst einmal ist es essentiell, den Begriff genauer zu umreißen. Denn in den Diskursen hat sich zwar „Leistungsschutzrecht“ verschlagwortet; korrekt ist jedoch das Leistungsschutzrecht für Presseverleger gemeint. In der rechtlichen Praxis ähneln Leistungsschutzrechte den Urheberrechten. Es handelt sich hierbei um sogenannte Immaterialgüterrechte. Zum Verständnis muss hier zwischen den Werkschaffenden und Werkmittelnden unterschieden werden: In die erste Gruppe fallen die Urheber im klassischen Sinne, also Autoren, Komponisten et cetera. Werkmittelnde Personen sind hingegen solche, die ein Werk auswerten, wie zum Beispiel Hersteller von Tonträgern oder auch Sendeanstalten. Während das Urheberrecht den konkreten Urheber schützt, betrifft ein Leistungsschutzrecht die Vermittler eines Werkes. Leistungsschutzrechte existieren auch im österreichischen Urheberrechtsgesetz – namentlich für Vorträge und Aufführungen von Lichtbildern, Werke der Literatur, der Tonkunst und auch bildender Künste.
Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger richtet sich dabei speziell an Verlage, die ihre Inhalte im Netz präsentieren. Um diesen mehr Rechte bei der Verbreitung von journalistischen Inhalten zu gewährleisten, sollen Suchmaschinen künftig dafür bezahlen, wenn diese Snippets (kurze Textanrisse in der Suchmaschinenübersicht) von Artikeln und dergleichen einbinden. Wer den Suchmaschinen keinen Zugriff erlaube, der würde auch nicht mehr in deren Suchergebnissen angezeigt werden.

Wie sieht es hierzulande mit dem Leistungsschutzrecht aus?

Beim Nachbarn Deutschland trat ein entsprechendes Leistungsschutzrecht für Presseverleger bereits 2013 in Kraft. Doch schon in der ersten Zeit seines Bestehens wurden ernste Bedenken geäußert, da es noch unausgereift sei und Betroffenen nicht wirklich mehr Gewinne zusichere. Zudem traten deutsche Verlagshäuser nicht an Google heran, sondern führten ihre gewohnten Arbeitsweisen fort. Ein eigens hierfür einbestelltes Expertengremium zerriss das Gesetz schließlich und erklärte es als nicht anwendbar.
De facto besteht das Leistungsschutzrecht für Presseverleger also nach wie vor in Deutschland, findet aber keine wirkliche Anwendung. Auch hierzu- lande wurde 2015 im Zuge einer nationalen Urheberrechtsreform über die Einführung einer solchen Novelle verhandelt. Zunächst hatte sich die damalige Regierung auf ein verlegerisches Leistungsschutzrecht geeinigt; dieses wurde jedoch nachträglich wieder herausgelöst. Gründe waren zum einen eine fehlende Notifizierung durch die EU-Kommission; zum anderen war auch hier nicht klar, wie sich die Zusammenarbeit österreichischer Verlage vor allem mit Google künftig gestalten solle. Die Novelle wurde im Juni 2015 offiziell, jedoch ohne das eigentlich geplante Leistungsschutzrecht für Presseverlage.
Bis dato gibt es also noch kein solches Gesetz für österreichische Verlage, gleichwohl namhafte Verbände wie der VÖZ und der ÖZV jetzt für ein europäisches Leistungsschutzrecht der Presse plädieren. Dabei wird wiederholt betont, die Rechte von nationalen und regionalen Journalisten zu stärken und den Einfluss großer Suchmaschinenanbieter einzudämmen.

Ein polarisiertes Meinungsbild

Befürworter eines Leistungsschutzrechtes für Presseverleger betonen vor allem die nötige Erneuerung bestehender Urheberrechtsgesetze. Zudem sei es schlichtweg unfair, wenn Suchmaschinenanbieter Geld durch die Einbindung fremder Inhalte verdienen – es müsse endlich ein „fair search“ umgesetzt werden. Demgegenüber steht eine breite Front an Gegenargumenten, deren Ton von wissenschaftlich bis zukunftspessimistisch reicht. Zahlreiche Untersuchungen, welche die Unwirksamkeit des Gesetzes in seiner jetzigen Form belegen, ignoriere man schlichtweg.
Zudem würden lediglich große Verlagshäuser profitieren, während mittelgroße und kleine Verlage hohe Einbußen hin- zunehmen hätten – denn wenn Google und Co. nicht bezahlt, dann landet die eigene Seite auch nicht in den Suchergebnissen. Generell handle es sich um vorschnelle und unausgereifte Gesetzespläne, die in der Praxis nicht anwendbar seien und zu massenhaften rechtlichen Unsicherheiten führen. Die mediale Berichterstattung ist häufig sehr emotional gefärbt und trägt deshalb nur wenig zur Deeskalation der Sache bei.
Das Thema ist also noch lange nicht vom Tisch – weder auf nationaler noch auf europäischer Ebene. Neue Verhandlungen sind vertagt, entsprechende Änderungen sollen aber noch vor der 2019 seienden Wahl des EU-Parlaments 2019 stattfinden. Wie und ob es dann doch noch zu einem europaweiten Leistungsschutzrecht für Presseverlage kommt, bleibt vorerst abzuwarten.

Text: Verband der Rechtsjournalisten
Erschienen in O.VATION 4/2019

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